24. Februar 2019  I  Kategorie: Auskunftsanspruch für negatives Anfangsvermögen

BGH Urteil vom 08.11.2017 – XII ZR 108/16

Auskunftsanspruch für negatives Anfangsvermögen: Die Vorschrift des § 1379 I Nr. 2 BGB wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 dahingehend abgeändert, dass Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann. Diese neue Fassung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Rechtskraft der Scheidung vor dem 1.9.2009 eintrat. Dasselbe gilt, wenn das Auskunftsverlangen in einem isolierten güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, selbst wenn dieses am 1.9.2009 noch nicht anhängig gewesen ist. Dies beruht auf dem schutzwürdigen Interesse der Ehegatten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage. Der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB steht dabei in einem untrennbaren Zusammenhang mit den gleichzeitig geänderten materiellrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise § 1374 BGB. Diese Grundsätze dürfen auch nicht durch die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB verkehrt werden. Es ist jedem Ehepaar anzuraten, ein Vermögensverzeichnis nach § 1377 I BGB anzulegen, damit etwaige Informationsdefizite bezüglich des Anfangsvermögens vermieden werden.

Autor des Beitrages: Auskunftsanspruch für negatives Anfangsvermögen – Stefan Haschka Familienanwalt

Weitere häufige Fragen und Antworten zum Familienrecht