23. Dezember 2019  I  Kategorie: Kündigung der Ex-Frau als unwirksam erklärt

Ein Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei in Augsburg befasst sich mit komplizierten familiären Angelegenheiten wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäß der Erklärung des Amtsgerichts München ist die Kündigung eines Vermieters an dessen Ex-Frau unwirksam. Ein entscheidender Grund war, dass das gemeinsame Kind, welches volljährig und beeinträchtigt ist, im Falle eines Auszuges bei der Ex-Frau geblieben wäre.

Der Sachverhalt nach der Scheidung im Beisein eines Scheidungsanwalts

Im benannten Haus bewohnt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam das Dachgeschoß. Im ersten Stock, in dem sich eine weitere 3-Zimmer-Wohnung befindet, lebt ein betagter Elternteil des Herren. Vor knapp 15 Jahren kam es zur Scheidung des Klägers und dessen Ex-Frau, beide vertreten durch einen Scheidungsanwalt. Diese lebt im Erdgeschoß mit zwei jüngeren Kindern aus nachfolgenden Beziehungen und zahlt eine Pauschalmiete von 1200 Euro an den Kläger. Sie betreut das gemeinsame volljährige Kind mit Behinderung, welches beim Großelternteil im ersten Stock schläft. Im September 2017 kündigte der Kläger seiner Ex-Frau wegen Eigenbedarfs. Im Juni 2018 begründete er seine erneute Kündigung mit dem unbefugten Öffnen eines Pakets durch seine Ex-Frau und die Beschimpfung seiner Partnerin als „asozial“. In einem solchen Fall können wir in unserer Kanzlei in Augsburg unterstützend tätig werden. Die Eigenbedarfsbegründung sah folgendermaßen aus: Der im Haus lebende Großelternteil werde älter und könne nicht mehr auf das beeinträchtige Kind aufpassen. Es werde eine Pflegekraft benötigt. Das gemeinsame Kind brauche ein andere Wohnmöglichkeit. Die Ex-Frau des Klägers unterstellt diesem, dass der eigentliche Grund für die Klage das schlechte Verhältnis zwischen ihr und der neuen Lebensgefährtin des Klägers sei. Hinsichtlich des geöffneten Paketes gibt die Beklagte an, sie habe es geöffnet und erst im Nachhinein bemerkt, dass es nicht an sie adressiert war. Die erwähnte Beleidigung sei von der neuen Lebensgefährtin ihres Ex-Mannes ausgegangen, woraufhin sie diese als „asozial“ beschimpfte.

Gründe für die Entscheidung

Die Klage wurde vom zuständigen Richter des Amtsgerichts München im Beisein des Fachanwalts für Familienrecht zurückgewiesen. Es wird nicht zu einer Räumung und Herausgabe der 3-Zimmer-Wohnung kommen. Es liegt kein Beweis für den Eigenbedarf des Klägers vor. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass das gemeinsame Kind des Klägers und der Beklagten bei der Mutter leben will. Aufgrund der Tatsache, dass die Missachtung des Postgeheimnisses in diesem Fall nur fahrlässig geschah und die Beleidigung einen einmaligen Vorfall darstellte, liegt in der Gesamtschau kein Grund für eine Kündigung vor.
Unter Berufungsrücknahme ist das Urteil rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 01.03.2019 – 461 C 24378/17
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 27.09.2019

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