11. Dezember 2019  I  Kategorie: Hausratversicherung Uhren Wertsachen

Hausratversicherung – Gehören Golduhren zum Hausrat oder sind es Wertsachen?

Hausratversicherung Uhren Wertsachen: Im nachfolgend geschilderten Fall kam es zu einem Rechtsstreit mit der Hausratversicherung. Dabei ging es darum, ob Rolex-Uhren zum Hausrat gehören oder ob es Wertsachen sind. Der Rechtsanwalt des Klägers vertrat die Meinung, dass Uhren hauptsächlich zum Zeitmessen da sind und nicht zum Schmücken des Uhrenträgers, somit gehören Uhren zum Hausrat.

Die Faktenlage

Der Kläger hat sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht gewandt und Ansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend gemacht. Zwischen der Versicherung und dem Kläger bestand ein Versicherungsvertrag, der auf den Allgemeinen Bedingungen VHB 97 begründet ist. In diesen Bedingungen wurde eine Höchstgrenze für die Erstattung von Wertsachen vereinbart. Zu den Wertsachen gehören “Gegenstände aus Platin oder Gold” sowie Schmucksachen gemäß §19 VHB 97. Befinden sich diese Gegenstände beim Diebstahl nicht in einem Stahlschrank, so ist die Entschädigungssumme je Versicherungsfall auf maximal 20.000 Euro begrenzt.

Die Versicherung erstattet 20.000 Euro

Der Kläger wurde unter Gewaltandrohung in seinem Haus überfallen und dabei eine hochwertige Damenarmbanduhr (mit Brillanten besetzt und aus Gelbgold) und eine Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II (aus Platin und 18 Karat Weißgold) gestohlen. Beide Uhren lagen außerhalb des Tresors. Die Versicherung erstattet dem Kläger 20.000 Euro für beide Uhren.

Kläger ist damit nicht zufrieden und klagt auf 80.000 Euro Schadenersatz

Der Versicherungsnehmer beauftragt einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, Klage einzureichen und möchte den aktuellen Wiederbeschaffungswert beider Uhren ersetzt haben, der bei ca. 80.000 Euro liegt. Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei beiden Uhren um Hausrat und nicht um Wertsachen handelt. Er vertritt den Standpunkt, dass Uhren dazu da sind, die Zeit zu messen und nicht als Schmuckstück zu dienen. Außerdem seien die Wertgrenzen in den Versicherungsbedingungen für Gegenstände aus Platin oder Gold ungültig, da sie überraschend und intransparent seien. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen und der Rechtsanwalt des Klägers ist in Berufung gegangen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Berufung des Klägers wurde vom OLG Frankfurt/Main zurückgewiesen. Als Grund wurde angegeben, dass in den Versicherungsbedingungen die Klauseln für Wertsachen und Wertgrenzen transparent und nicht überraschend ausformuliert sind. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen ist gängige Praxis und entspricht den Musterbedingungen der Hausratversicherungen. Jeder Versicherungsnehmer, der Wertsachen ohne Sicherung aufbewahrt, muss mit Höchstgrenzen für deren Entschädigung rechnen. Jedem Versicherungsnehmer sollte bewusst sein, dass Wertsachen bei einem Einbruch besonders gefährdet sind. In den Klauseln der Versicherungsbedingungen sind auch keine Nachteile für den Versicherungsnehmer zu finden. Die vereinbarten Höchstgrenzen dienen vielmehr dem allgemeinen Interessenausgleich.

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Autor des Beitrages: Hausratversicherung Uhren Wertsachen

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