15. Februar 2022  I  Kategorie: Geset­zes­lücke beim Eltern­geld gesch­lossen

Das Elterngeld soll finanziell helfen, dass Eltern ihr Kind nach der Geburt angemessen betreuen können. Es gleicht bis zu einem Höchstsatz fehlendes Einkommen aus und zielt darauf ab, die wirtschaftliche Existenz von Familien und Alleinerziehenden abzusichern. Mit seiner Gesetzgebung verpasste es der Gesetzgeber aber, diese wirtschaftliche Absicherung auch bei Schwangerschaft bedingten Einkommensnachteilen befristeter Arbeitsverträge herzustellen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Gesetzeslücke jetzt mit Urteil vom 24. Januar 2022 auch für Augsburg geschlossen (Aktenzeichen L 2 EG 4/20). Tenor: Elterngeldberechnung – Auszuklammern sind Schwangerschaft bedingte Einkommensnachteile.

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Die Klägerin übte den Beruf einer Kameraassistentin aus. Branchenüblich setzte sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus mehreren befristet abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zusammen. Bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigte die Elterngeldstelle, wie im Gesetzestext vorgesehen (§ 2 b BEEG), die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Für einen der 12 Monate berechnete die Elterngeldstelle das Einkommen der Klägerin sogar auf null Euro.

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Der Fachanwalt für Familienrecht machte im Auftrag der Klägerin dagegen geltend, dass richtigerweise für die Bemessung die Monate heranzuziehen sind, während dieser die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis stand und Geld verdient habe. Denn das Nichtausüben der beruflichen Tätigkeit wäre Schwangerschaft bedingt gewesen. Bei der Ausübung ihres Berufes sei die Klägerin hohen Tragebelastungen ausgesetzt, müsse vorwiegend im Stehen und zusätzlich auch zu ungünstigen Zeiten (täglich bis zu 13 Stunden) arbeiten. Dabei berief der Fachanwalt für Familienrecht sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Schwangeren (Art. 6 Abs. 4 GG) und auf das im Mutterschutzgesetz verankerte generelle Beschäftigungsverbot (§ 2 i. V. m. §§ 4 und 8 MuSchG).

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stimmte der Klägerin vollumfänglich zu. Beim Elterngeld habe sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass bei Schwangeren ein „besonderes gesundheitliches Risiko“ bestehe, welches finanziell auszugleichen sei. Konkret soll das „besondere gesundheitliche Risiko“ ausschließlich bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen bestehen. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass der Fall der schwangerschaftsbedingten Erkrankung aber nur eine Ausprägung dieses Risikos ist. Daneben bestehen bei befristeten Arbeitsverträgen für das Risiko weitere Ausprägungen. Diese weiteren Ausprägungen ergeben sich aus den Schutznormen des Mutterschutzgesetzes. Schwangere werden beim Zutreffen einer dieser Normen an der Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit und Aufnahme neuerlicher Beschäftigungen gehindert. Dies darf sich nicht auf die Bemessung des Elterngeldes nachteilig auswirken. Es sind daher nur solche Monate anzusetzen, in denen auch tatsächlich Einkommen erwirtschaftet wurde.

Autor des Artikels: Geset­zes­lücke beim Eltern­geld gesch­lossen – Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka