08. März 2020  I  Kategorie: DSGVO Auskunftspflicht kann auch für interne Vermerke gelten

Datenschutzrecht in Augsburg: In Augsburg können Versicherungen und Fachanwälte für Versicherungsrecht informiert sein, wie das OLG Köln im Fall eines Rechtsstreites entschied:
Muss eine Versicherung einem Versicherungsnehmenden auch interne Vermerke, die Mitarbeitende des Versicherungsunternehmens im Zuge von Korrespondenzen dokumentierten, mitteilen? Ja – wenn es sich dabei um personenbezogene Daten handelt.
Für Versicherte, die mit einem Rechtsanwalt Leistungen einfordern, kann dies wichtig werden, wenn sie mit Erfolg zu ihrem Recht gelangen möchten.

Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht führt zur Klärung

Im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Berufsunfähigkeitsversicherung wurde im Juni 2019 entschieden, welche über ihn gespeicherten Daten die Versicherung dem Klagenden darlegen muss. Inhaltlich waren sich die Versicherung und der Versicherungsnehmende nicht einig geworden, ab wann eine Berufsunfähigkeit vorgelegen hat und ab wann dem Klagenden Ansprüche zugestanden haben. Dem Fachanwalt für Versicherungsrecht und dem Versicherten gegenüber wollte das Unternehmen keine Auskunft über interne Vermerke zu dem Verlauf seines Falls geben, sondern ihm nur die eigenen Personenstammdaten mitteilen. Das Landesgericht Köln gab der Versicherung Recht.
Das Oberlandesgericht Köln gab im weiteren dem Klagenden Recht. Seine Versicherung musste ihm nach Auslegung des Datenschutzrechts beispielsweise auch Gesprächsnotizen zu Telefonaten mit ihm zugänglich machen, diese fielen nicht unter das Geschäftsgeheimnis des Unternehmens.

Hintergrund des Datenschutzrechts für den Rechtsanwalt

Folgende rechtliche Betrachtungen führten zum Urteil: § 34 BDSG a. F.: „Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.“ Art. 15 Absatz 1 DSGVO: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (…).“ Art. 4 DSGVO: Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, die sich auf eine natürliche und identifizierbare Person beziehen, nicht nur Stammdaten.

Einschränkend zu beachten ist, dass nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Frage entstehen kann, ob Kopien oder E-Mails zugänglich gemacht werden müssen. Diese Frage war im vorliegenden Fall nicht relevant gewesen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG kann Geheimhaltung legitim sein und mit Art. 15 Abs. 4 DSGVO wird das Auskunftsrecht durch Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln kann hier detailliert nachgelesen werden:
OLGKöln_DSGVO_2019_interneVermerke

Autor: DSGVO Auskunftspflicht kann auch für interne Vermerke gelten – Stefan Haschka Rechtsanwalt für Versicherungsrecht.