24. Februar 2019  I  Kategorie: Gibt es eine Beratungspflicht beim Abschluss einer Rentenversicherung?

LG Bremen Urteil vom 02.03.2017 – 6 O 584/16

Gibt es eine Beratungspflicht beim Abschluss einer Rentenversicherung?: Der Umfang der Beratungspflicht ist einzelfallabhängig und an den in § 6 I VVG aufgestellten Kriterien zu messen. Dabei ist stets die angemessene Risikoverteilung zu berücksichtigen. Diese geht zu Lasten des Versicherungsnehmers, wenn sich die abgeschlossene Rentenversicherung für diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit als wirtschaftlich nachteilig erweist und damit den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers nicht nachkommt. Dies ist der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung des Versicherungsnehmers unwahrscheinlich ist, dass dieser den garantierten Mindestbetrag ausgezahlt bekommt. Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn Angehörige die Garantie Leistungen weiterbeziehen.

Die Beratungspflicht erstreckt sich dagegen nicht auf mögliche negative Folgen, die mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrags verbunden sind, wenn diese aufgrund mangelnder Information von Versicherungsnehmerseite nicht erkennbar waren.

Beratungsfehler lösen Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach § 6 I, V VVG aus.

Autor des Beitrages: Gibt es eine Beratungspflicht beim Abschluss einer Rentenversicherung? – Stefan Haschka Fachanwalt für Versicherungsrecht

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