24. Februar 2019  I  Kategorie: Bedeutung und Qualität von familienpsychologischen Gutachten

FF 2/2018 S. 51 ff.

Bedeutung und Qualität von familienpsychologischen Gutachten

Ob die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens erforderlich ist, entscheidet das Familiengericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Dies wird zu bejahen sein, wenn dem Familiengericht mangels erforderlicher Sachkenntnis eine ausreichend zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung fehlt. Das Familiengericht wählt auch den entsprechenden Sachverständigen aus, welcher die in § 163 I 1,2 FamFG aufgestellten Anforderungen erfüllen muss. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Ergebnisse des erstellten Sachverständigengutachtens gebunden.

Eine Abweichung ist nur ausnahmsweise bei sorgfältiger Darlegung von rechtlichen Gründen möglich. Aufgrund dieser gerichtlichen Relevanz wurden von einer breit zusammengesetzten Arbeitsgruppe Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen aufgestellt, welche zwar keine Gesetzeskraft besitzen, aber handlungsleitend sind. Damit sollen Fehler in familienpsychologischen Sachverständigengutachten möglichst vermieden werden. Zu typischen Fehlern kommt es etwa bei Befangenheit des Sachverständigen, bei Zugrundelegung falscher Tatsachen und bei fachlichen Mängeln des Sachverständigen.

Ob aufgrund etwaiger Mängel das Gutachten unverwertbar ist, beurteilt das Familiengericht anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung. Darüber hinaus obliegt den Familiengerichten die Aufgabe, die Beweisfragen im Beweisbeschluss möglichst sorgfältig zu formulieren.

Bei Fragen oder Problemen rund um das Familienrecht wenden Sie sich gerne an

Ihren Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, Stefan Haschka