24. Februar 2019  I  Kategorie: Auskunftsanspruch versus Kindeswohlvorbehalt

BGH Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 85/17

Grundsätzlich folgt aus § 1686 BGB ein berechtigtes Informationsinteresse der Eltern auf Auskunftserteilung gegen denjenigen, der im Falle des Entzugs der elterlichen Sorge das Sorgerecht innehat, also über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Es muss gerade ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft vorliegen, also anderweitige zumutbare Informationsquellen über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes fehlen. Entscheidende Grenze der Auskunftserteilung ist jedoch das Kindeswohl. Dieses ist nicht nur bei der Mitteilung von Umständen aus der Privat- und Intimsphäre des Kindes, sondern vielmehr auch bei solchen Belangen gefährdet, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. Der Kindeswohlvorbehalt wird demgemäß weit ausgelegt, sodass ein Missbrauch der Auskunft durch Einflussnahme im Bereich der entzogenen elterlichen Sorge verhindert werden kann.