24. Februar 2019  I  Kategorie: 1610 BGB zum Ausbildungsunterhalt

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt folgt aus § 1610 II BGB, wonach die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf vom Unterhaltsanspruch des Kindes mitumfasst sind. Dies trifft aber grundsätzlich nur auf die erste ausgeübte Berufsausbildung zu. Eine weitere Ausbildung, wie bei den Abitur – Lehre – Studium – Fällen unterliegt nur unter gewissen Voraussetzungen der elterlichen Unterhaltspflicht, wobei die Einheitlichkeit der Ausbildung das entscheidende Kriterium darstellt. Erforderlich ist, dass zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und die praktische Ausbildung und das Studium sich jeweils sinnvoll ergänzen. Der Studienentschluss kann bei den Abitur- Lehre- Studium- Fällen anders als bei der Konstellation mittlere Reife- Lehre- Fachoberschule- Studium auch erst nach Beendigung der Lehre gefasst werden. Für die Abgrenzung der zu finanzierenden Weiterbildung zur nicht zu finanzierenden Zweitausbildung ist somit im Einzelfall danach zu fragen, ob sich das durch die Lehre vermittelte Wissen in letztlich für jeden nützlichen Kenntnissen erschöpft, oder ganz konkret dem Studium zugutekommt. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn Lehre und anschließendes Studium verschiedenen Berufssparten entsprechen. Dabei ist stets die aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgende Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen und zu beenden, zu beachten.

Autor des Beitrages: 1610 BGB zum Ausbildungsunterhalt  – Stefan Hascha Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg

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