24. Februar 2019  I  Kategorie: Anforderungen an die Ärztliche Invaliditätsfeststellung bei der Unfallversicherung

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 13.02.2017 – I-4 U 1/17

Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall des Versicherungsnehmers von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Dieser muss nicht nur einen Dauerschaden diagnostizieren, sondern auch die Unfallbedingtheit, also die Kausalität zwischen Unfall und der dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung feststellen. Ein nur als möglich dargestellter Kausalzusammenhang genügt indes nicht. Dennoch dürfen die Anforderungen an die ärztliche Feststellung nicht überspannt werden. Es genügt die Angabe der Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkungen, wobei ein bestimmter Invaliditätsgrad und eine qualifizierte ärztliche Diagnose nicht erforderlich sind. Diese Anforderungen sind allerdings nicht erfüllt, wenn lediglich weitere Therapien und Behandlungen durch den Arzt als sinnvoll erachtet werden, eine dauerhafte Beeinträchtigung aber nicht festgestellt wird. Fehlt es an einer fristgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung, trägt der Versicherungsnehmer das Risiko einer zu spät entdeckten Invalidität. Er kann lediglich den Einwand erheben, dass es dem Versicherer aus Treu und Glauben versagt ist, sich auf die fehlende ärztliche Invaliditätsfeststellung zu berufen.

Autor des Beitrages: Anforderungen an die Ärztliche Invaliditätsfeststellung bei der Unfallversicherung – Stefan Haschka Fachanwalt für Versicherungsrecht

Weitere häufige Fragen und Antworten zum Versicherungsrecht