29. Dezember 2019  I  Kategorie: Adoption im Ausland Anerkennung in Deutschland

Adoption im Ausland Anerkennung in Deutschland: Gemäß der Entscheidung des OLG Frankfurt kann eine ausländische Adoptionsentscheidung nur dann in Deutschland anerkannt werden, wenn diese auf einer persönlichen Anhörung beider Adoptionsbewerber beruht. Notwendig seien ein sowohl rechtsstaatlich als auch am Kindeswohl orientiertes Verfahren. In Angelegenheiten wie diesen stehen wir als Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei in Augsburg gern mit Rat und Tat zur Seite.

Der Sachverhalt

Ein verheiratetes Paar aus Frankfurt adoptierte basierend auf der Entscheidung des High Court eines Staates in Westafrika ein neugeborenes Mädchen. Diese Adoption würde das Paar in Deutschland gern anerkennen lassen. Die Mutter des Babys verstarb, der leibliche Vater hatte der Adoption sowie Ausreise des Kindes zugestimmt.
Bei der Anhörung vor dem High Court waren das Kind, dessen leiblicher Vater sowie die Antragstellerin anwesend – nicht jedoch der Antragsteller. Ergebnis ist ein Adoptionsbeschluss. Der Antrag der Antragsteller, diesen Beschluss in Deutschland anerkennen zu lassen, wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Anerkennung nicht gemäß deutschen Rechts erfolgte – gar gegen wesentliche Grundsätze verstoße. Die Antragsteller richten sich nun gegen diese Zurückweisung mithilfe eines Rechtsanwalts.

Gründe für die Entscheidung des OLG Frankfurt

Auch das OLG wies die Beschwerden der Antragsteller zurück. Die Entscheidung des High Court ist aus Sicht der Richter nicht mit dem ordre public international vereinbar. Sie steht in starkem Widerspruch zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen.
Geprüft werden im Rahmen des Kindeswohles neben den materiellen Voraussetzungen auch die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze. In diesem Fall lägen so drastische Abweichungen von deutschen Verfahrensrechtsgrundsätzen vor, dass nicht von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann. Aus Sicht der deutschen Richter beruht der Adoptionsbeschluss auf einer unzulänglichen Entscheidungsgrundlage.

Die Entscheidung müsse auf einer sachlichen Begutachtung beider Adoptionsbewerber beruhen – deren Lebensumstände müssen durch eine ausländische Fachstelle vollständig erfasst werden. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller nicht persönlich angehört, sodass der Beschluss nicht anerkannt werden kann.
Neben der Begutachtung äußerlicher Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Gesundheit und fehlende Vorstrafen seien zudem unter anderen die Erziehungsfähigkeit, Fördermöglichkeiten und das soziale Umfeld maßgeblich für die Eignungsprüfung. Die vorhandenen Verfahrensmängel können gemäß Ansicht des Gerichts nicht im Anerkennungsverfahren behoben werden, welches sich auf die inhaltliche Prüfung von Anerkennungshindernissen nach §109 FamFG beschränkt. Bei Fragen hierzu stehen wir in unserer Kanzlei in Augsburg gern als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Trotz aller damit verbundener Schwierigkeiten ist im vorliegenden Fall die Wiederholung beziehungsweise Durchführung des Adoptionsverfahrens in Deutschland erforderlich.
Die Rechtsbeschwerde wurde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Rechtsbeschwerdegericht muss entscheiden, ob eine unvollständige Kindeswohlprüfung im ausländischen Verfahren zur Adoption innerhalb des Anerkennungsverfahrens in Deutschland nachgeholt werden kann.

Autor des Beitrages: Adoption im Ausland Anerkennung in Deutschland – Stefan Haschka

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