05. Juli 2026  I  Kategorie: Unterhalt für volljährige Kinder: Ansprüche, Berechnung und Pflichten der Eltern

Der Geburtstag zum 18. Lebensjahr markiert rechtlich einen bedeutenden Wendepunkt. Während Eltern bis zu diesem Zeitpunkt als gesetzliche Vertreter handeln, ändert sich mit der Volljährigkeit die rechtliche Ausgangslage grundlegend. Dennoch endet die finanzielle Verantwortung der Eltern nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Der Anspruch auf Kindesunterhalt bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, wandelt sich jedoch in seiner Form und Berechnung. Für betroffene Familien stellt sich oft die Frage, wie lange Zahlungen geleistet werden müssen und welche Verpflichtungen das Kind im Gegenzug erfüllen muss. Eine fundierte juristische Betrachtung ist hierbei unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch nach dem 18. Geburtstag

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit entfällt die Unterscheidung zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt, wie sie bei minderjährigen Kindern üblich ist. Das volljährige Kind ist nunmehr für sich selbst verantwortlich, hat jedoch einen Anspruch auf Unterhalt volljährige Kinder, sofern es nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln – etwa durch eigenes Einkommen oder Vermögen – zu decken. Die wichtigste Voraussetzung ist dabei das Vorliegen einer allgemeinen Schulausbildung oder einer anschließenden Berufsausbildung.

Das Gesetz sieht vor, dass Eltern ihrem Kind eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf finanzieren müssen. Dies umfasst in der Regel die erste Ausbildung, sei es ein Studium oder eine handwerkliche Lehre. Wichtig ist hierbei das Prinzip der Zielstrebigkeit: Das volljährige Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung mit dem nötigen Ernst und in angemessener Zeit zu verfolgen. Orientierungsphasen nach dem Abitur werden in gewissem Rahmen zugestanden, doch ein grundloser Abbruch oder ständiger Wechsel des Ausbildungsweges kann den Unterhaltsanspruch gefährden. In der Praxis zeigt sich, dass besonders bei komplexen Bildungsbiografien eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Unterhaltsrecht ratsam ist, um die Erfolgsaussichten eines Anspruchs zu bewerten.

Die Barunterhaltspflicht beider Elternteile

Eine wesentliche Änderung bei der Volljährigkeit betrifft die Haftung der Eltern. Während bei Minderjährigen meist ein Elternteil Naturalunterhalt durch Pflege und Erziehung leistet und der andere Barunterhalt zahlt, sind ab dem 18. Lebensjahr grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn das Kind weiterhin im Haushalt eines Elternteils lebt.

Die Berechnung erfolgt anteilig nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern unter Berücksichtigung des sogenannten Selbstbehalts. Der Bedarf des Kindes richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle. Hat das Kind einen eigenen Hausstand, gilt in der Regel ein fester Bedarfssatz, der aktuell bei 930 Euro pro Monat liegt (Stand 2024), sofern es nicht mehr bei den Eltern wohnt. Miete und Krankenversicherung sind in diesem Betrag bereits enthalten, wobei Mehrbedarf für Studiengebühren gesondert geltend gemacht werden kann. Stefan Haschka unterstützt Mandanten dabei, die korrekte Quote der Beteiligung zu ermitteln, damit kein Elternteil über Gebühr belastet wird.

Anrechnung von eigenem Einkommen und Kindergeld

Ein weiterer zentraler Punkt beim Unterhalt volljährige Kinder ist die Anrechnung von Einnahmen. Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern wird das staatliche Kindergeld bei Volljährigen in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Das bedeutet, das Kindergeld mindert direkt die Unterhaltslast der Eltern. Es wird an das Kind ausgezahlt oder verrechnet, sofern dieses einen eigenen Haushalt führt.

Ebenso muss sich das Kind eigene Einkünfte anrechnen lassen. Dazu zählen etwa Ausbildungsvergütungen, wobei hier meist ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf (pauschal ca. 100 Euro) abgezogen wird, bevor der Restbetrag den Unterhaltsanspruch mindert. Gelegentliche Nebenjobs während des Studiums müssen hingegen nicht immer voll angerechnet werden, sofern sie den Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit nicht überschreiten und der zügige Abschluss der Ausbildung nicht gefährdet wird. Insbesondere im Raum Augsburg achten Gerichte sehr genau auf die Balance zwischen der Ausbildungspflicht des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.

Sonderfall: Die privilegierte Volljährigkeit

Juristisch wird zwischen „einfachen“ Volljährigen und sogenannten „privilegierten“ Volljährigen unterschieden. Ein Kind gilt als privilegiert, wenn es unter 21 Jahre alt ist, sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Diese Gruppe ist im Unterhaltsrecht den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass ihr Unterhaltsanspruch im Rang unmittelbar nach dem von minderjährigen Kindern kommt und vor dem Anspruch von Ehegatten oder anderen volljährigen Kindern rangiert.

Sobald das Kind jedoch 21 Jahre alt wird, eine Berufsausbildung (Lehre/Studium) beginnt oder auszieht, verliert es diesen privilegierten Status. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Rang der Unterhaltsforderung, falls die Mittel des Unterhaltsschuldners nicht für alle Berechtigten ausreichen. In solchen Mangelfällen ist eine genaue rechtliche Priorisierung durch einen Experten für Familienrecht notwendig.

Auskunftspflicht und Nachweise

Ein volljähriges Kind muss seinen Anspruch aktiv geltend machen. Es ist nun selbst Vertragspartner und muss gegenüber den Eltern nachweisen, dass es bedürftig ist. Dazu gehört die Vorlage von Schul- oder Immatrikulationsbescheinigungen sowie Auskünfte über etwaiges eigenes Vermögen oder Einkommen. Umgekehrt sind auch die Eltern verpflichtet, dem Kind Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, damit der Anspruch berechnet werden kann. Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka setzt hier auf eine sachliche Kommunikation, um die oft emotional belastete Eltern-Kind-Beziehung nicht durch unnötige juristische Schärfe zu gefährden, während gleichzeitig die rechtlichen Interessen gewahrt bleiben.

Dauer des Unterhaltsanspruchs

Die Unterhaltspflicht endet nicht mit einem festen Alter, sondern mit dem Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung. Dies kann nach einem Bachelorstudium der Fall sein, wenn dieser Abschluss bereits zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Ein konsekutiver Masterstudiengang wird jedoch in der Regel ebenfalls als Teil der Erstausbildung gewertet, wenn er zeitnah an den Bachelor anschließt. Schwieriger wird die Beurteilung bei Fachrichtungswechseln oder längeren Pausen zwischen Schule und Studium. Hier gilt: Je klarer der Bezug zur angestrebten Berufstätigkeit ist, desto eher besteht der Anspruch auf Unterhalt volljährige Kinder fort.

Rechtssicherheit durch fachanwaltliche Beratung bei RA Haschka

Fragen rund um den Unterhalt für volljährige Kinder führen nicht selten zu erheblichen Spannungen innerhalb der Familie. Während Kinder auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sind, um ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen, müssen Eltern ihre eigene Altersvorsorge und Lebenshaltungskosten im Blick behalten. Eine fehlerhafte Berechnung oder die Unkenntnis über Anrechnungsmöglichkeiten kann zu jahrelangen finanziellen Fehlbelastungen führen.

Rechtsanwalt Stefan Haschka bietet Ihnen in seiner Kanzlei fundierte Unterstützung bei allen Fragen des Unterhaltsrechts. Ob es um die Erstberechnung, die Abänderung bestehender Titel oder die Prüfung von Ausbildungsplänen geht – eine professionelle Einschätzung schützt vor rechtlichen Risiken. Wenn Sie Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten als Elternteil oder als volljähriges Kind gewinnen möchten, vereinbaren Sie einen Termin für eine umfassende Beratung bei RA Haschka. Wir unterstützen Sie dabei, faire und rechtssichere Lösungen zu finden, die den familiären Frieden wahren und Ihre wirtschaftliche Basis sichern.