13. September 2025 I Kategorie: FamilienrechtNeuer Mindestunterhalt 2025: Was sich für Eltern und Unterhaltszahler ändert

Zum 1. Januar 2025 tritt eine neue Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Die Anpassung betrifft alle Elternteile, die Unterhalt zahlen oder für die Unterhaltszahlungen relevant sind. Der neue Satz bedeutet nicht nur höhere finanzielle Verpflichtungen für Unterhaltspflichtige, sondern auch mehr finanzielle Entlastung für Kinder und betreuende Elternteile. Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka aus Augsburg erläutert, welche Änderungen auf Betroffene zukommen und worauf nun besonders zu achten ist.
Was ist der Mindestunterhalt – und warum wird er angepasst?
Der Mindestunterhalt legt den Betrag fest, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil mindestens für sein Kind zahlen muss. Grundlage ist dabei das sogenannte Existenzminimum des Kindes, das regelmäßig neu berechnet wird. Die Erhöhung 2025 orientiert sich an der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere an der Inflation und den steigenden Lebenshaltungskosten. Entsprechend steigen die Unterhaltsbeträge je nach Altersstufe deutlich an.
Die neuen Beträge im Überblick
Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt auf 480 Euro, Kinder zwischen 6 und 11 Jahren haben Anspruch auf 551 Euro, während Jugendliche ab 12 Jahren bis zur Volljährigkeit mindestens 645 Euro erhalten. Experte im Familienrecht Stefan Haschka weist darauf hin, dass dies die Basis der Düsseldorfer Tabelle darstellt und insbesondere auch die Erhöhung der Einkommensgruppen zur Folge hat.
Wichtige Folgen für Unterhaltspflichtige
Für viele Unterhaltspflichtige bedeutet die Anpassung eine Erhöhung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen. Wer bereits an der Grenze seiner finanziellen Leistungsfähigkeit lebt, sollte jetzt prüfen lassen, ob eine Herabstufung in eine andere Einkommensgruppe oder eine Neubewertung des Selbstbehalts in Betracht kommt. Rechtsanwalt Stefan Haschka unterstützt Sie dabei, Ihre Pflichten korrekt einzuschätzen – aber auch unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Was Eltern jetzt tun sollten
Die Änderung des Mindestunterhalts wirkt sich automatisch auf bestehende Titel und Vereinbarungen aus. Eine Anpassung erfolgt jedoch nicht immer automatisch. Wer einen dynamischen Unterhaltstitel besitzt, profitiert in der Regel von der Anpassung – bei statischen Titeln oder individuellen Vereinbarungen muss hingegen aktiv gehandelt werden. Elternteile, die Unterhalt erhalten oder leisten, sollten daher rechtzeitig prüfen, ob eine Abänderung sinnvoll oder notwendig ist. Bei nicht titulierten Unterhaltsregelungen empfiehlt sich dringend eine anwaltliche Prüfung. Denn ohne formell gesicherte Vereinbarung ist die Durchsetzbarkeit oft schwierig. Hier kann eine außergerichtliche Neuregelung oder, wenn notwendig, eine gerichtliche Festsetzung erfolgen. Auch wer glaubt, nicht (mehr) leistungsfähig zu sein, sollte jetzt aktiv werden und ggf. eine Herabsetzung des Unterhalts beantragen, um Zahlungsrückstände und Schulden zu vermeiden.
Ein besonderes Augenmerk gilt zudem dem Wechselmodell: In Fällen geteilter Betreuung kann sich durch die neue Mindestunterhaltstabelle auch die Aufteilung der finanziellen Verantwortung verschieben. Lassen Sie sich daher rechtzeitig fachkundig beraten, um sowohl rechtlich als auch finanziell auf der sicheren Seite zu sein.
Beratung durch Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka
Die Anpassung des Mindestunterhalts 2025 ist mehr als eine Zahlensache. Sie beeinflusst familiäre Finanzplanungen erheblich. In der Kanzlei von Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka in Augsburg erhalten Sie kompetente Unterstützung bei der Durchsetzung oder Überprüfung Ihrer Unterhaltsansprüche. Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch.